Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen") regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer abschließend und ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Geschäftsbedingungen abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Käufer in seiner Anfrage oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Käufer, ohne dass es hierzu jeweils eines ausdrücklichen Hinweises durch uns bedarf. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebote - Nebenabreden - Abweichungen - Teilleistungen - Unterlagen
Unsere Angebote sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - unverbindlich und freibleibend.
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Lieferung oder Rechnungserteilung angenommen haben. Als Bestätigung gilt auch der Zugang eines Lieferscheins beim Käufer.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag und in diesen mitgeltenden Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Änderungen einer vereinbarten Konstruktion oder einer vereinbarten Herstellung unserer Produkte berechtigt, soweit es sich um geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen handelt, und diese dem Käufer unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Käufers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dies dem Käufer im jeweiligen Einzelfall zumutbar ist, sind Mengentoleranzen in Bezug auf die vereinbarte Liefermenge von bis zu +/- 10% zulässig. Der Käufer hat dann nur die tatsächlich gelieferte Menge zu vergüten.
Soweit dem Käufer zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, verbleiben Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die schützenswertes Know-how beinhalten, in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Käufer überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.
3. Preise
Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, rein netto "ex works" (Incoterms 2010) und schließen Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten nicht ein.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Zahlungsbedingungen - Aufrechnung - Sicherheitsleistung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, sofern der Käufer mit der Begleichung anderer fälliger Rechnungen von uns im Rückstand ist.
Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Tritt nach Vertragsschluss eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, oder, wenn Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen, zu widerrufen. Für den Fall, dass der Käufer nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt wie unsere Rechte aus § 321 BGB.
5. Lieferbedingungen - Lieferzeit - Nachfrist - Höhere Gewalt
Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Lieferung "ex works" (Incoterms 2010) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder, sofern in unserem Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, "ex works" an unserem Unternehmenssitz in Bisingen.
Unsere Lieferzeitangaben sind grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
Können wir die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erbringen, setzt uns der Käufer eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. Der Käufer kann uns nur dann eine kürzere Nachfrist setzen, wenn Umstände vorliegen, die eine Nachfrist von 4 Wochen für den Käufer unzumutbar machen und die für uns bei Vertragsschluss erkennbar waren. Allein der Umstand, dass die Parteien einen verbindlichen Lieferzeitpunkt vereinbart haben, genügt dafür nicht. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer Rechte aus der Verzögerung herleiten.
Die Lieferfrist beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführungen klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung einig sind, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfristen durch uns setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Gerät der Käufer in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin mindestens um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Lieferverzugs oder bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.
Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, auf die wir keinen Einfluss haben, welche uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, sind der Käufer und wir zum Rücktritt vom Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil desselben berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Wir werden von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Produkte beliefert werden.
Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der unter Ziffer 12 geregelten Beschränkungen mit folgender Maßgabe:
Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt hiervon unberührt.
Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, von dem Käufer die durch die Lagerung der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren entstehenden Kosten, mindestens aber für jede angefangene Woche 0,5 % des Preises der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu verlangen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang - Transportversicherung
Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Produkte geht auf den Käufer über, sobald die Produkte ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurden, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werkes, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Käufer auf diesen über.
Wir sind zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.
Falls der Käufer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und die kostengünstigste Möglichkeit gewählt wird.
Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Käufer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
7. Abnahmeverpflichtung - Nichterfüllung
Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so können wir - nachdem wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben - vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
Als Schadenersatz können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten.
Bestellungen, die von uns auf Abruf betätigt werden, müssen, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt für Terminrückstellungen oder nachträgliche Bestellungen auf Abruf. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 7 Abs. 1 entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen gezahlt worden ist. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Käufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder bei sonstigen Pflichtverletzungen des Käufers, sind wir berechtigt, die Produkte rückzufordern. In der Rückforderung der Produkte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer darf die Produkte, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, verbinden und vermischen. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkte erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns.
Der Käufer darf die Produkte, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht (nachfolgend "Vorbehaltsware"), im Rahmen des ordentlichen und gewöhnlichen Geschäftsganges bis auf Widerruf veräußern. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten sicherungshalber ab.
Wir können verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt, uns alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.
Der Käufer darf die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen im Rahmen des ordentlichen und gewöhnlichen Geschäftsgangs bis auf Widerruf einziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, wenn eine Zahlungseinstellung vorliegt oder bei sonstigen Pflichtverletzungen des Käufers.
Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Käufer uns jetzt schon seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an den veräußerten Produkten nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die notwendigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Käufer zu erstatten.
Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in den Absätzen 1 bis 8 dieser Ziffer 8 genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Käufer darauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit dadurch eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an den gelieferten Produkten oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
9. Mängelansprüche - Beanstandungen - Rügefristen
Zunächst ist uns im Rahmen der Mängelhaftung stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Der Käufer stimmt mit uns überein, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Käufers (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Käufer daraus keine Nachteile erwachsen.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 3 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt außerdem voraus, dass er den kraft Gesetz geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere nach § 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist; mit einer Einschränkung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers (insbesondere nach § 377 HGB) sind wir nicht einverstanden.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
Bei Transportschäden ist vom Käufer sofort die bahn- bzw. postamtliche Tatbestandsaufnahme anfertigen zu lassen und an uns zu übersenden.
Keine Mängelansprüche bestehen bei nachteiligen Folgen, die aus (a) natürlicher Abnutzung (b) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Pflege, (c) übermäßiger Beanspruchung, (d) ungeeigneter Betriebsmittel, (e) unsachgemäßer Lagerung, (f) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, (g) Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise resultieren oder (h) aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die Folge von unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten der Produkte sind und wenn der Käufer oder Dritte den Kaufgegenstand mit Zubehör ausstatten, das von uns nicht zugelassen oder von uns nicht empfohlen ist.
Zur Erfüllung von Mängelansprüchen sind wir solange nicht verpflichtet, wie der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.
Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die nach deutschem Recht begründeten Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Schadenersatzansprüche kann der Käufer nur nach Maßgabe von Ziffer 12 verlangen.
10. Gewerbliche Schutzrechte - Rechtsmängel
Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Herstell- und Lieferorts frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. "Schutzrechte" im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziffer 9 Abs. 3 bestimmten Frist wie folgt:
Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach Ziffer 12.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Leistung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit ausschließlich er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung (a) durch spezielle Vorgaben des Käufers, (b) durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder (c) dadurch verursacht wird, dass die Leistung von dem Käufer oder einem Dritten verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11. Herstellung von Produkten anhand von Zeichnungen - Änderungen unserer Produkte - Bedienungsanleitungen
Sofern uns der Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten Zeichnungen der Produkte oder Zeichnungen der mit den Produkten herzustellenden Teile überlässt, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass diese Zeichnungen vollständig und korrekt sind. Der Käufer ist zudem verpflichtet, eigenständige Prüfungen vorzunehmen, ob die anhand solcher Zeichnungen hergestellten Produkte allen Vorgaben aus den Zeichnungen entsprechen.
Dem Käufer ist es untersagt, ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen an unseren Produkten vorzunehmen.
Sofern wir verpflichtet sind, eine Bedienungsanleitung für Produkte mit zu liefern, stellen wir diese dem Käufer in Deutscher und Englischer Sprache zur Verfügung. Bedienungsanleitungen in anderen Sprachen machen wir dem Käufer nur auf ausdrückliche Nachfrage und nur dann verfügbar, wenn sie in der gewünschten Sprache vorhanden sind.
12. Gesamthaftung
Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
Unabhängig von den vorstehenden Absätzen 1 und 2 dieser Ziffer 12 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Käufers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Produkte stehen.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 und Abs. 2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
13. Maschinen und Werkzeuge - Schutzrechte
Maschinen, Werkzeuge und sonstige Produktionsmittel, die wir im Zusammenhang mit der Produktion der an den Käufer zu liefernden Produkte nutzen, werden nur dann an den Käufer übereignet, wenn die Parteien darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen haben, die auch die Vergütung für eine solche Übereignung regelt.
Bestehende Schutzrechte verbleiben bei uns. Die Übertragung von Schutzrechten sowie die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Schutzrecht zugunsten des Käufers - gleich welcher Art - bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die Rechte - insbesondere Schutzrechte - an sämtlichen Arbeitsergebnissen, die wir im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Käufer erzielen, stehen ausschließlich uns zu.
14. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Bisingen.
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Hechingen und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Hechingen. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmung.
Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.