Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen (im folgenden "Einkaufsbedingungen"). Entgegenstehende, abweichende oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, welche in diesen Bedingungen nicht festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder in den Einkaufsbedingungen nicht festgelegter Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos annehmen, oder, wenn der Lieferant in seinem Angebot, in seiner Auftragsbestätigung oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist und wir einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Angebot - Bestellung

2.1 Der Lieferant hat sich bei Angeboten an unsere Anfrage zu halten; auf eventuelle Abweichungen des Angebotes - insbesondere, wenn der Lieferant unsere Anfrage in einem oder in mehreren Punkten nicht erfüllen kann - hat der Lieferant uns ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Bestellnummer zu bestätigen. Auf Abweichungen gegenüber der Bestellung muss der Lieferant uns in seinem Bestätigungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

2.3 Wir halten uns an unsere Bestellungen für zehn Tage gebunden. Eine Annahme der Bestellung gemäß Ziff.2.2 kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

2.4 Sofern der Lieferant uns Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen überlässt, sind wir berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen und Dritten zugänglich zu machen.

3. Auftragsunterlagen - Werkzeuge - Beistellungen

3.1 Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, verbleiben alle Unterlagen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Herstellvorschriften usw. (nachfolgend "Auftragsunterlagen"), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Der Lieferant darf die Auftragsunterlagen nur im Rahmen der ihm obliegenden Vertragserfüllung verwenden. Er verpflichtet sich, die Auftragsunterlagen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten zu überlassen, sie nicht zu vervielfältigen und die Auftragsunterlagen Dritten gegenüber geheim zu halten.

3.2 Werkzeuge, Modelle, Matrizen, Schablonen oder sonstige Muster (nachfolgend "Werkzeuge"), die wir dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung bzw. eines Vertrages zur Verfügung stellen, bleiben ebenfalls unser Eigentum und sind dem Lieferanten nur geliehen. Die nachfolgenden Bestimmungen gemäß dieser Ziff. 3.2 gelten entsprechend für Werkzeuge, die der Lieferant zur Fertigung der für uns bestimmten Teile herstellt oder herstellen lässt und deren Herstellkosten wir ganz oder überwiegend getragen haben. Der Lieferant und wir sind uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Werkzeugen auf uns übergeht, soweit wir dem Lieferanten vereinbarungsgemäß die Herstellungskosten vergüten.

Der Lieferant darf die Werkzeuge ausschließlich für die Ausführung der Bestellung bzw. des Vertrages einsetzen; er hat die Werkzeuge auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie insbesondere sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten und sie zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung noch zu sonstigen Zwecken zu überlassen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die mit Hilfe der Werkzeuge hergestellten Produkte weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zu überlassen. Das gleiche gilt für Produkte, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Mitwirkung von uns (durch Versuche etc.) entwickelt hat.

Der Lieferant hat (a) nach Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, (b) sofern kein Vertrag zustande kommt, oder, (c) wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird, die Werkzeuge unverzüglich unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben. Der Lieferant hat die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn wir einen berechtigen Grund dafür haben.

3.3 Soweit wir dem Lieferanten Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material (im folgenden insgesamt "Beistellungen") für die Herstellung von Produkten zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum an diesen Beistellungen vor. Die Beund Verarbeitung, der Umbau, der Einbau und die Umformung solcher Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern die vorbehaltenen Beistellungen zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich aber nicht in unserem Eigentum befinden, erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Beistellungen von uns (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Beistellungen untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von uns stehen, erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Beistellungen (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischte Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an uns überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt unser alleiniges Eigentum oder unser Miteigentum im Namen von uns.

4. Lieferzeit - Verzug - Teilleistungen

4.1 Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2010) in unserer Bestellung benannter Lieferort, oder, sofern in unserer Bestellung kein Lieferort angegeben ist, DDP an unserem Geschäftssitz in Bisingen.

4.2 Lieferungen haben zu dem in der Bestellung genannten Liefertermin, einem sonst vereinbarten Liefertermin oder nach unserem Lieferabruf zu erfolgen. Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind bindend. Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei uns oder bei der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Leistungen der Abnahme. Lieferungen vor oder nach dem Liefertermin sind nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

4.3 Sobald der Lieferant erkennt, dass er die Lieferungen und Leistungen ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann, hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen, auch wenn der Lieferant dies nicht zu vertreten hat. Weder die Anzeige noch ein Schweigen von uns hierauf stellt eine Anerkennung eines neuen Termins dar oder berührt das Recht auf Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen.

4.4 Befindet sich der Lieferant im Verzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Tag nach Verzugseintritt einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,1 % des Wertes der Lieferungen und/oder Leistungen, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des genannten Wertes. Beiden Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer, ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

4.5 Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Nehmen wir ausnahmsweise eine Teilleistung bzw. -lieferung oder eine verspätete Lieferung bzw. Leistung an, stellt dies keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche dar.

4.6 Mit Haftungsfreizeichnungen, Haftungsbegrenzungen und Haftungsbeschränkungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Verzuges sind wir nicht einverstanden.

5. Preise - Zahlungsbedingungen

5.1 Alle vereinbarten Preise sind Festpreise - ohne die gesondert zu berechnende Mehrwertsteuer - und unterliegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keinen nachträglichen Änderungen.

5.2 Die Preise schließen die Kosten für Versand, Transportversicherung und Verpackungen und deren Entsorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.3 Ist die Höhe des Preises nicht bestimmt, so gelten die üblichen Preise, höchstens die von uns zuletzt für die Abnahme gleicher Mengen und Leistungen gezahlten Preise.

5.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung von Rechnungen innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erhalt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung. Bei Rechnungen ohne Skonto zahlen wir innerhalb von 60 Tagen netto. Der Abzug vereinbarten Skontos ist auch dann möglich, wenn wir aufrechnen oder wegen Sach- oder Rechtsmängeln berechtigt sind, Zahlungen einzubehalten.

5.5 Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten. Zahlungen bedeuten weder Abnahme noch Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

6. Versand - Verpackung - Gefahrenübergang

6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer sowie den Ansprechpartner, das Datum der Bestellung und den Inhalt der Sendung deutlich anzugeben.

6.2 Lieferungen haben fracht- und verpackungsfrei zu unserem Werk oder dem von uns genannten sonstigen Bestimmungsort zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6.3 Der Lieferant ist zur sachgerechten Verpackung und Art der Versendung verpflichtet. In jedem Fall hat der Lieferant die Produkte so zu verpacken und zu versenden, dass eine Beschädigung der Produkte ausgeschlossen ist. Die Auswahl des geeigneten Transporteurs ist Sache des Lieferanten.

6.4 Leistungsort für die nach der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahmepflichten des Lieferanten ist unser Werk oder der von uns benannte Bestimmungsort. Von dort aus hat der Lieferant die Versandverpackung der Produkte auf eigene Kosten zu entsorgen.

6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte, insbesondere des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte während des Transports, geht erst mit der Übergabe der Produkte im Wareneingang am Ort der vereinbarten Versandanschrift auf uns über.

7. Abtretung - Aufrechnung

7.1 Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden.

7.2 Gegen Forderungen von uns an den Lieferanten kann dieser nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.

7.3 Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind wir nicht einverstanden.

8. Qualitätsstandards - Mängelansprüche

8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den im Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, den einschlägigen Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, den allgemein anerkannten Regeln und den sonstigen Vorschriften, die den neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben, entsprechen, und für die vorgesehene Verwendung oder Weiterverarbeitung geeignet sein, soweit dies dem Lieferanten bekannt oder aus den Umständen ersichtlich ist. In Zweifelsfällen hat sich der Lieferant über den vorgesehenen Verwendungszweck oder die Art der Weiterverarbeitung zu erkundigen.

8.2 Bei Lieferungen und Leistungen, denen Zeichnungen, Pläne oder sonstige Spezifikationen oder Leistungsmerkmale aufweisende Auftragsunterlagen zugrunde liegen, sind neben den Vorgaben gemäß Ziff. 8.1 die darin enthaltenen Vorgaben genauestens einzuhalten. Derartige Auftragsunterlagen gehen den im Übrigen geltenden Industrienormen vor.

8.3 Änderungen in der Ausführung oder Qualität der Lieferungen und Leistungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen oder gegenüber vorangegangenen Lieferungen und Leistungen darf der Lieferant nur vornehmen, wenn eine vorherige Bemusterung und eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns vorliegt.

8.4 Sofern unser Kunde die Einführung, Erstellung und Verwaltung von Materialdatenblättern, sowie von sonstigen Produkt- bzw. Herstellungsnachweisen verlangt, verpflichtet sich der Lieferant in Bezug auf die von ihm zu liefernden Produkte, diesem Verlangen ebenfalls nachzukommen und uns sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen zukommen zu lassen, die wir benötigen, um die Erwartungen unserer Kunden erfüllen zu können.

8.5 Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, dass gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist oder wir eine längere Verjährungsfrist vereinbart haben.

8.6 Die Einschränkung unserer gesetzlichen Mängelansprüche ist unzulässig. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen können wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Produkte verlangen. In dringenden Fällen (wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug befindet oder wenn uns ungewöhnlich hohe Schäden drohen), sind wir - auch wenn Kaufvertragsrecht Anwendung findet - berechtigt, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Im Falle der Anwendbarkeit des Kaufvertragsrechts gilt dies allerdings nicht, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat. Der Lieferant hat uns in diesen Fällen die erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Kosten und Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungs-, Aus- und Wiedereinbau-, Arbeits-, Material-, Transport- und sonstige Kosten bei der Nachlieferung und der Nachbesserung. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht wenn unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die von uns gewählte Art der Nacherfüllung sowie die Nacherfüllung als solche darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sofern die Kosten der (gewählten) Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Ware nicht um mehr als das Dreifache übersteigen.

8.7 Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Schadenersatzansprüche sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs, noch hinsichtlich des Haftungsumfangs und der Haftungshöhe einverstanden 8.8 Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Lieferung mangelhafter Produkte Anwendung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Produkte bleibt uns insoweit unbenommen.

9. Wareneingangskontrolle - Mängelrüge

9.1 Der Lieferant hat die Ware 100%ig geprüft zu liefern. In Abweichung von § 377 HGB prüfen wir nach Eingang der Lieferungen lediglich, ob diese bei äußerlicher Betrachtung der bestellten Menge (Stückzahl) und dem bestellten Typ (Identität) entsprechen, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf alle weitergehenden gesetzlichen Anforderungen (insbesondere nach § 377 HGB) an die Wareneingangskontrolle.

9.2 Wir sind berechtigt, uns nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten von der Art und Durchführung der Qualitätsprüfung beim Lieferanten vor Ort zu überzeugen. In solch einem Fall werden wir sicherstellen, dass der Betriebsablauf des Lieferanten nicht gestört wird.

9.3 Stellen wir durch eine stichprobenartige Prüfung Mängel in der Lieferung fest, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.

9.4 Die Rügefrist für Mängel beträgt mindestens 10 Werktage. Die Rügefrist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit der Übergabe, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.

10. Weitergabe von Aufträgen

Der Lieferant hat uns schriftlich darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, im Rahmen eines Auftrages bzw. einer Bestellung Dritte oder Subunternehmer einzuschalten. Die Übertragung von Verträgen auf Dritte zur Erfüllung von uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

11. Rechte Dritter

11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von Ansprüchen Dritter in Bezug auf das betreffende Produkt selbst, die verwendeten Materialien oder angewandte Verfahren. Rechte Dritter in diesem Sinne sind insbesondere Eigentum, Patente, Urheberrechte, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster. Dies gilt für alle Märkte weltweit. 

11.2 Sollten wir von Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen angeblichen oder tatsächlichen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Sofern der Lieferant zur Freistellung gemäß vorstehendem Satz 1 dieser Ziff. 11.2 verpflichtet ist, hat er uns auch alle Schäden sowie die erforderlichen Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu erstatten. 

11.3 Im Übrigen richten sich unsere Ansprüche wegen Rechtsmängeln nach Ziffer 8. 12. Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalte, gleich ob einfacher, erweiterter, verlängerter oder jedweder anderen Art, unseres Lieferanten akzeptieren wir nicht.

13. Haftung

13.1 Der Lieferant haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Einkaufsbedingungen. Jeglicher Beschränkung unserer gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche (insbesondere aus Verzugs-, Mangel,- und Produkthaftung) wird sowohl hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs als auch hinsichtlich des Haftungsumfangs und der Haftungshöhe hiermit ausdrücklich widersprochen.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Kosten und Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler oder ein Mangel auf ein vom Lieferanten geliefertes Produkt oder auf eine Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist. Dies gilt auch für Ansprüche im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung, sofern ihm nicht der Nachweis gelingt, dass der Fehler nicht aus seinem Herstellungs- oder Organisationsbereich resultiert. Der Anspruch umfasst auch die Kosten von etwaigen Rückrufaktionen.

13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, jedenfalls jedoch mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 4 Millionen pro Schadensereignis, zu schließen, diese zu unterhalten und uns diese auf Verlangen nachzuweisen. Uns eventuell zustehende weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.

13.4 Der Lieferant hat uns auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.

14. Übereinstimmung mit Gesetzen

Der Lieferant steht dafür ein, dass er während und in Ausführung eines Vertrages bzw. einer Bestellung sowie bei jeder Lieferung die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere DIN-, VDE- und sonstige EU-Normen und -Vorschriften und Handelsbräuche einhält, die auf den Unternehmensbereich des Lieferanten, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung seiner Produkte, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und umweltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung aller Anforderungen und Pflichten der EG-Verordnung 1907/2006/EG („REACh-VO“) und der EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-RL“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Lieferant wird uns vor einer Lieferung informieren, wenn in einer Lieferung ein Stoff im Sinne der Artikel 57 – 59 der REACh-VO enthalten ist. Der Lieferant wird uns bei der ersten Lieferung und später auf unsere Anforderung die Einhaltung der vorstehenden Gesetze etc. schriftlich bestätigen. Der Lieferant wird uns alle Schäden, Kosten und Aufwendungen ersetzen, die durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen und wird uns von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen uns erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen. Die Regelung gemäß vorstehendem Satz 6 dieser Ziff. 14 findet keine Anwendung, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

15. Geheimhaltung

15.1 Alle durch uns mündlich, schriftlich oder durch andere Art zugänglich gemachten geschäftlichen und / oder technischen Informationen und Daten, gleich welcher Art , einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten, Daten oder Informationen zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen, nachstehend im Rahmen dieser Ziffer 15 als „Informationen“ genannt, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind durch den Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum.

15.2 Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

15.3 Der Lieferant erwirbt durch die Mitteilung der Informationen keinerlei eigene Benutzungs-, Bearbeitungs- oder Vervielfältigungsrechte. Wir behalten uns alle Rechte an den Informationen vor, insbesondere auch alle Rechte zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte.

15.4 Erzeugnisse, die nach von unseren Informationen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden, es sei denn, die von uns vorgegebenen Informationen sind dem Lieferanten von dem Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gebracht oder die Informationen waren im Zeitpunkt der Mitteilung durch uns bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik oder sind dies nachträglich ohne Verschulden des Lieferanten geworden oder die Informationen waren dem Lieferanten bereits bekannt.

16. Exportkontrolle - Zoll - Erklärungen über den Warenursprung

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Waren folgende Informationen an: • die Ausfuhrlistennummer gemäß der Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), • den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor der Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001 über den Ursprung der gelieferten Erzeugnisse auszustellen. Dies gilt auch für neu aufgenommene Artikel während des Gültigkeitszeitraumes der Lieferantenerklärung. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine schuldhafte nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Lieferantenerklärung nicht zutreffen, wird uns der Lieferant informieren und eine entsprechende Begründung liefern.

17. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht

17.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Bisingen.

17.2 Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, wird das Amtsgericht Hechingen und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, wird das Landgericht Hechingen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch wahlweise berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch bei dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Wiener UNKaufrechts-Abkommens (CISG).

17.4 Die vom Lieferanten angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

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